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  1. #8
    Gewerbetreibender Avatar von Joerg_H
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    Eicon03 AW: Gesetzeslage Lenkerenden-Blinker Schweiz

    Moin,
    Zitat Zitat von swiss_custom_cafe Beitrag anzeigen
    VTS, Art. 140, Abs. 2:

    "Bei Fahrzeugen mit Wechselstromanlagen dürfen die Richtungsblinker je Seite vorn/hinten wechselweise aufleuchten."

    VTS, Anhang Ziffer 5:

    ".... Bei Fahrzeugen, bei denen die Richtungsblinker auf derselben Fahrzeugseite vorn/hinten wechselseitig aufleuchten (Art. 140 Abs. 2), darf die sichtbare leuchtende Fläche der vorderen Richtungsblinker nicht von hinten und die sichtbare leuchtende Fläche der hinteren Richtungsblinker nicht von vorne sichtbar sein."

    Wie immer bei Gesetzestexten sind diese etwas schwammig geschrieben. Was ist mit wechselseitig gemeint? Sind sie nun erlaubt oder nicht?
    Mit "wechselseitig" ist "wechselweise" gemeint - das wird auch daraus ersichtlich, dass sich der von Dir zitierte 2. Text (Anhang 10 Ziffer 5) direkt auf Art. 140, Abs. 2 (1. Text) bezieht.

    Dass dort "wechselseitig" statt "wechselweise" steht, ist klar ein Druckfehler, denn in der französischen Fassung (OETV)
    steht an beiden Stellen korrekt "les clignoteurs de direction avant/arrière s'allument alternativement sur le même côté".

    Davon abgesehen: Eine R100 ist kein Fahrzeug mit Wechselstromanlage und die ganze Diskussion wird damit hinfällig: Die Blinker vorn/hinten müssen pro Seite gleichzeitig aufleuchten.
    Geändert von Joerg_H (13.06.2019 um 07:14 Uhr)
    Gruss aus dem Westen der Schweiz,
    - Joerg

    --
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